Satzung
  Kurdische Gemeinde Landesverband Berlin e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.      Der Verein soll den Namen Kurdische Gemeinde Landesverband Berlin e.V. führen.

2.      Sitz des Vereins ist in Berlin

3.     Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.      Pflege und Förderung der kurdischen Heimatkultur und Sprache.

2.      Förderung des demokratischen Gemeinwesens, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte.

3.      Der Verein leistet seinen Beitrag zur Sicherung der Demokratie, der Freiheit und des Friedens auf der Grundlage, der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten demokratischen Grundordnung.

4.     Zweck des Vereins ist außerdem die wissenschaftliche Förderung, Erziehung, Bildung und Integration.

 

§ 3 Zielrichtung und Vereinstätigkeit

1.      Der Verein will die gesellschaftliche Anerkennung, die Teilhabe und Teilnahme, die Chancengerechtigkeit und die Integration von Kurdinnen und Kurden vorantreiben und verstärken.

2.      Der Verein will die interkulturelle Öffnung fördern und die Aneignung von interkulturellen Kompetenzen in den Vereinsstrukturen verankern. Er wird in einen strukturierten Dialog über die interkulturelle Öffnung mit Akteuren der Integrationsarbeit des Landes Berlin, deutschen NGOs, Wohlfahrtsverbänden, Parteien, Sportvereinen, regionalen Netzwerken und Initiativen, den Migrantenorganisationen und Neuen Deutschen Organisationen treten.

3.      Der Verein beabsichtigt, Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf Themen der kurdischen Politik, Geschichte, Gesellschaft und Kultur sowie dahingehend Aufklärungsarbeit zu leisten.

4.      Der Verein wird die Förderung des ehrenamtlichen Engagements der Mitglieder zur Stärkung der Mehrheitsgesellschaft gezielt vorantreiben.

5.      Der Verein beabsichtigt eine Initiative zur Verwirklichung einer Städtepartnerschaft zwischen einer deutschen und kurdischen Stadt zu starten und dies zu verwirklichen.

6.      Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch Abhaltung von Seminaren, Ausstellungen, Informations- und Kulturveranstaltungen sowie Betreuung.

7.      Der Verein bemüht sich um die Unterstützung Jugendlicher in allen ihren Lebensbereichen, insbesondere durch kulturelle und musische Bildung, Sport, Beratung und Hilfestellung für Aktivitäten zur Integration durch sinnvolle Freizeitangebote. Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstorganisation sind dabei das zugrundeliegende Prinzip.

8.      Der Verein wird sich gegen jede Form von Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung und Rassismus einsetzen.

9.      Der Verein will sich als fester, seriöser und zuverlässiger Ansprechpartner in Fragen der Integration und Flüchtlingsarbeit etablieren. Der Verein bestrebt sich für die gesellschaftliche, berufliche und soziokulturelle Integration von Migranten im Sinne eines gleichberechtigten Zusammenlebens in der Gesellschaft.

10.   Der Verein fördert die Geschlechtergerechtigkeit und stärkt vor allem die Rechte und die Würde von Mädchen und Frauen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

1.      Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Person werden.

2.      Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

3.      Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

5.      Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

6.     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

1.      Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2.      Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

3.     Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

1.      Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2.      Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3.      Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

4.      Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5.      Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6.      Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7.     Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

1.      Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

a)      Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

b)      Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

2.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3.      In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4.      Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5.      Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1.      Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2.      Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.      Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

4.     Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 Organe des Vereins

1.      Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung)

b)     die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung) 

§ 11 Vorstand

1.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Vorstandsitzung sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse müssen protokolliert und vom Schriftführer bestätigt werden.

2.      Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Mitgliedern. Von den 5 übernimmt eine/r den Vorsitz, ein/e weitere/r den stellvertretenden Vorsitz, eine/r das Kassierer Amt und 2 weitere fungieren als Beisitzer.

3.      Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

4.      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5.      Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, seiner Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt.

6.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit Nachwahlen zum Vorstand vornehmen.

7.      Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

8.      Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)      Die Planung und Durchführung der Vereinsangebote

c)      Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichts.

d)      Die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung

e)     Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000 (m.W.: zweitausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a)      Sie besteht aus den Mitgliedern, ist das höchste Organ des Vereins und findet einmal Jahr statt.

b)      wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jedes Jahr, möglichst in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres

c)      bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 2 Monaten.

2.     In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufender Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

§ 14 Form der Berufung

1.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2.      Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3.     Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

1.      Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2.      Zur Beschlussfassung über die Auflösung, Satzungsänderung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3.      Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4.      Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu erhalten.

5.     Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Beschlussfassung

1.      Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3.      Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4.      Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5.      Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6.      Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.

7.      Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über;

a.      die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird

b.      die Wahl und Abwahl des Vorstandes

c.      Satzungsänderung

d.      die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge

e.      An und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

f.       Auflösung des Vereins.

8.      Ergänzungen zu den Tagesordnungspunkten können von den Vereinsmitgliedern beim Versammlungsvorstand hinzugefügt werden. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine dahin gehende Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit erforderlich. Mit Mehrheit kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.

9.      Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.      Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hierzu werden zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter sowie ein Protokollführer bestimmt.

2.      Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3.     Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1.      Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2.      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).

3.     Der Verein ist Mitglied der Kurdischen Gemeinde Deutschland e.V. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kurdische Gemeinde Deutschland e.V., Südanlage 3a, 35390 Gießen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Ehrenvorsitz

1.      Die Mitgliederversammlung kann eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen.

2.     Die/der Ehrenvorsitzende hat eine rein beratende Funktion und gehört dem Vorstand nicht an. 

 

§ 20 Schlussbestimmung

Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Diese Satzung ist am 04.03.2018 in Berlin von der Gründungsversammlung des Zusatzvereins Berlin angenommen worden.